Grundsätze der Berufsausübung

Versicherungsberater sind Rechtsdienstleister und gehören zu den registrierten Erlaubnisinhabern gemäß Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz. Aus der Erlaubnis nach § 59 Abs. 4 Versicherungsver-tragsgesetz (VVG) und § 34d Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO) ergeben sich Berufspflichten, die weitge-hend den Regelungen zur Berufsausübung und den Berufspflichten von Rechtsanwälten entsprechen. Der Beruf des Versicherungsberaters ist ein mit dem Rechtsanwaltsberuf vereinbarer Beruf.

Mitglieder des BVVB sind sich dieser Verantwortung und den damit verbundenen Pflichten bewusst.
Mitglieder des BVVB unterwerfen sich insbesondere den nachstehenden Bestimmungen und beachten diese bei allen Aspekten ihrer beruflichen Tätigkeit, im Geschäftsverkehr und bei der Auswahl und Zusammenar-beit mit Geschäftspartnern.

Versicherungsberater sind unabhängige und neutrale Berater und Vertreter ihrer Mandanten in allen Versiche-rungsangelegenheiten und frei von Abhängigkeiten jeglicher Art, die ihre Berufsausübung beeinträchtigen.

Eine Verbindung von Versicherungsberatern mit Versicherungsvermittlern zur gemeinschaftlichen Berufsaus-übung oder im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse ist nicht gestattet. Das gilt gleichermaßen für Mitarbeiter und Personen, die bei Beratung und beruflicher Tätigkeit mitwirken oder mit denen der Beruf ge-meinsam ausgeübt wird.

Versicherungsberater dürfen in keiner Weise in Abhängigkeit (finanziell, wirtschaftlich, rechtlich) von Unter-nehmen oder Personen stehen, bei denen im Rahmen der Versicherungsvermittlung Honorare oder Provisio-nen gezahlt werden oder anderweitige wirtschaftliche Vorteile gewährt werden. Dies gilt sinngemäß auch für Tätigkeiten und Kooperationen außerhalb der Versicherungsvermittlung, bei denen es aufgrund von Provisi-onen oder sonstigen erfolgsbezogenen Vergütungen zu Interessenkonflikten kommen kann. Grundsätzlich gilt, dass erfolgsbezogene Vergütungen für Versicherungsberater verboten sind.

Als unabhängige Berater werden Versicherungsberater ihre Mandanten gegenüber der Versicherungswirt-schaft betreuen und vertreten, im ausschließlichen Interesse der Mandanten. Sie dürfen zur Wahrung der beruflichen Unabhängigkeit keine Bindungen eingehen, die ihre Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen könn-ten oder auch nur solchen Anschein erwecken und dadurch Anlass zur Besorgnis der Befangenheit geben. Das gilt gleichermaßen für Mitarbeiter und Personen, die bei Beratung und beruflicher Tätigkeit mitwirken oder mit denen der Beruf gemeinsam ausgeübt wird. Der Versicherungsberater achtet darauf, dass bei der Wahl der Kooperationspartner und bei Mehrfachzulassungen (z. B. als Rentenberater, Honorar-Finanzanlageberater, Honorar-Immobiliardarlehensberater) die Berufsgrundsätze auf alle Tätigkeitsbereiche angewandt werden.

Der Versicherungsberater ist zur Fortbildung verpflichtet.

Versicherungsberater sind gemäß § 203 Abs. 1 Ziffer 3 Strafgesetzbuch (StGB) zur Verschwiegenheit ver-pflichtet. Sie haben Mitarbeiter und sonstige Personen, die bei ihrer beruflichen Tätigkeit mitwirken, zur Ver-schwiegenheit ausdrücklich zu verpflichten und anzuhalten.

Versicherungsberater sind gegen die aus ihrer Berufstätigkeit sich ergebenden Haftpflichtgefahren ange-messen versichert. Der Deckungsumfang und die Höhe der Versicherungssumme orientieren sich an der Tätigkeit der Kanzlei; die Versicherungssumme liegt bei Bedarf deutlich über der gesetzlichen Mindestversi-cherungssumme.

BVVB-Mitglieder weisen auf ihrer Homepage auf die Mitgliedschaft im BVVB hin und veröffentlichen die Berufsgrundsätze oder einen Verweis/Link darauf.

Die Berufsgrundsätze in dieser aktualisierten Fassung wurden am 24.02.2024 beschlossen.

Weitergehende Informationen zum Berufsbild des Versicherungsberaters finden Sie hier.

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