23.10.2024

Übernahme Versicherungsberater durch Versicherungsmakler

Der BVVB – Bundesverband der Versicherungsberater e.V. als berufspolitische Interessenvertretung der Versicherungsberater bezieht Stellung, wenn ein Versicherungsberater durch ein Versicherungsmakler bzw. dessen Holding übernommen wird oder werden würde. Nach unserer Auffassung ist dies äußerst bedenklich, möglicherweise sogar unzulässig.

Es ist auf jeden Fall mit den Grundsätzen zur Berufsausübung des BVVB – Bundesverband der Versicherungsberater e.V. nicht vereinbar, die in Ihrer derzeitigen Fassung am 24.02.2024 von der Mitgliederversammlung beschlossen wurden.

Versicherungsberater sind Rechtsdienstleister und gehören zu den registrierten Erlaubnisinhabern gemäß Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (BGH v. 6.6.2019 – I ZR 67/18, VersR 2019, 1563). Aus der Erlaubnis nach § 59 Abs. 4 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und § 34d Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO) ergeben sich Berufspflichten, die weitgehend den Regelungen zur Berufsausübung und den Berufs-pflichten von Rechtsanwälten entsprechen.

Der Beruf des Versicherungsberaters ist ein mit dem Rechtsanwaltsberuf vereinbarer Beruf. Ganz im Gegen-satz zum Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter, deren Tätigkeiten mit dem Beruf des Rechtsan-waltes und des Versicherungsberaters unvereinbar sind.

Außerdem kommen analog den Regelungen für Rechtsanwälte, die teilweise ebenfalls als GmbH organisiert sind, als Gesellschafter einer Versicherungsberatungs-GmbH keine Personen oder Unternehmen infrage, die mit dem Beruf des Versicherungsberaters unvereinbar sind.

Die berufliche Leistung eines Versicherungsberaters besteht in einer von Eigeninteressen unbeeinflussten, nur an den Interessen seines Auftraggebers ausgerichteten Beratung und außergerichtlichen Vertretung in Versicherungsfragen. Um die dazu notwendige Objektivität, Unabhängigkeit und Neutralität zu gewährleisten, hat der Versicherungsberater jede Gefahr von Interessenkollisionen zu vermeiden. Er darf zur Wahrung der beruflichen Unabhängigkeit keine Bindungen eingehen, die seine Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen könnten oder auch nur solchen Anschein erwecken und dadurch Anlass zur Besorgnis der Befangenheit geben. Vor allem ist es ihm verboten, Provisionen oder sonstige Vergütungen von Versicherungsgesellschaf-ten oder Versicherungsvermittlern anzunehmen oder gar zu fordern. Der Versicherungsberater darf von der Versicherungswirtschaft – dazu gehören auch Versicherungsmakler – keinen wirtschaftlichen Vorteil erhalten oder in anderer Weise von ihr abhängig sein. Bereits der Erwerb der Geschäftsanteile und der damit verbun-dene Zufluss von Finanzmitteln führt naturgemäß zu wirtschaftlichen Vorteilen und die strategische Einbin-dung einer Versicherungsberatungs-GmbH in einen Konzern von Versicherungsmaklern und Versicherungs-vertretern führt unvermeidlich zu Interessenskonflikten.

Die echte Unabhängigkeit ist ein hohes Gut des Berufs des Versicherungsberater. Daher sind die Mitglieder des Bundesverbands der Versicherungsberater e.V. im Rahmen der Grundsätze der Berufsausübung dazu verpflichtetet keine vergleichbaren Konstellationen einzugehen.

Der Vorstand

Pressemitteilung BVVB: Übernahme Versicherungsberater durch Versicherungsmakler
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