Übernahme IRM Versicherungsberatung GmbH durch GGW Group
Der BVVB – Bundesverband der Versicherungsberater e.V. als berufspolitische Interessenvertretung der Versicherungsberater hat die Übernahme der IRM Versicherungsberatung GmbH durch die GGW Group mit Besorgnis zur Kenntnis genommen.
Die GGW Group ist die Holding für zahlreiche Unternehmen, die als Versicherungsmakler oder Assekuradeure (Mehrfachvertreter) fungieren. Mit der IRM Versicherungsberatung GmbH wurde nun ein Versicherungsberater in die Gruppe integriert. Nach unserer Auffassung ist dies äußerst bedenklich, möglicherweise sogar unzulässig.
Es ist auf jeden Fall mit den Grundsätzen zur Berufsausübung des BVVB – Bundesverband der Versicherungsberater e.V. nicht vereinbar, die in Ihrer derzeitigen Fassung am 24.02.2024 von der Mitgliederversammlung beschlossen wurden.
Versicherungsberater sind Rechtsdienstleister und gehören zu den registrierten Erlaubnisinhabern gemäß Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (BGH v. 6.6.2019 – I ZR 67/18, VersR 2019, 1563). Aus der Erlaubnis nach § 59 Abs. 4 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und § 34d Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO) ergeben sich Berufspflichten, die weitgehend den Regelungen zur Berufsausübung und den Berufspflichten von Rechtsanwälten entsprechen.
Der Beruf des Versicherungsberaters ist ein mit dem Rechtsanwaltsberuf vereinbarer Beruf. Ganz im Gegensatz zum Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter, deren Tätigkeiten mit dem Beruf des Rechtsanwaltes und des Versicherungsberaters unvereinbar sind.
Gegenstand des Unternehmens GGW Group ist
- a) der Erwerb und das Halten von Beteiligungen an Unternehmen der Versicherungsmaklerbranche in der Bundesrepublik Deutschland und im Ausland, einschließlich der Beteiligung an Grundbesitzgesellschaften; sowie
- b) die Erbringung von zentralen Dienstleistungen (z. B. strategischen, M&A-bezogenen administrativen und/oder kaufmännischen Dienstleistungen) gegen Entgelt an in- und ausländische Tochter- und andere Gruppengesellschaften, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung hält.
Der Erwerb und das Halten von Beteiligungen an einer Versicherungsberatungsgesellschaft ist somit durch den Gesellschaftszweck und die Satzung der GGW Group nicht abgedeckt. Aber unabhängig davon kommen analog den Regelungen für Rechtsanwälte, die teilweise ebenfalls als GmbH organisiert sind, als Gesellschafter einer Versicherungsberatungs-GmbH keine Personen oder Unternehmen infrage, die mit dem Beruf des Versicherungsberaters unvereinbar sind.
Die berufliche Leistung eines Versicherungsberaters besteht in einer von Eigeninteressen unbeeinflussten, nur an den Interessen seines Auftraggebers ausgerichteten Beratung und außergerichtlichen Vertretung in Versicherungsfragen. Um die dazu notwendige Objektivität, Unabhängigkeit und Neutralität zu gewährleisten, hat der Versicherungsberater jede Gefahr von Interessenkollisionen zu vermeiden. Er darf zur Wahrung der beruflichen Unabhängigkeit keine Bindungen eingehen, die seine Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen könnten oder auch nur solchen Anschein erwecken und dadurch Anlass zur Besorgnis der Befangenheit geben. Vor allem ist es ihm verboten, Provisionen oder sonstige Vergütungen von Versicherungsgesellschaften oder Versicherungsvermittlern anzunehmen oder gar zu fordern. Der Versicherungsberater darf von der Versicherungswirtschaft – dazu gehört auch die GGW Group – keinen wirtschaftlichen Vorteil erhalten oder in anderer Weise von ihr abhängig sein. Bereits der Erwerb der Geschäftsanteile und der damit verbundene Zufluss von Finanzmitteln führt naturgemäß zu wirtschaftlichen Vorteilen und die strategische Einbindung einer Versicherungsberatungs-GmbH in einen Konzern von Versicherungsmaklern und Versicherungsvertretern führt unvermeidlich zu Interessenskonflikten.
Der Vorstand