Haftungsrisiko droht bei arbeitnehmerfinanzierter und gezillmerter betrieblicher Altersversorgung
Durch die Rücknahme des Revisionsantrages vor dem Bundesarbeitsgericht wird das Berufungsurteil des Landesarbeitsgerichtes München (4 Sa 1152/06) vom 15. März 2007 rechtskräftig. Eine Gelegenheit zur letztinstanzlichen Klärung des Sachverhaltes ist damit verpasst. Die Rechtsunsicherheit wirkt fort und sollte von denen, die Verantwortung tragen, beachtet werden. Unüberlegte Entscheidungen bei Arbeitgebern zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) können zurückwirken und existenziell werden.
Arbeitgeber, die rechtssicher die betriebliche Altersversorgung angehen wollen, sollten sich dabei nicht vorrangig auf bilanzielle Erwägungen oder vermeintlich bewährte Erklärungs- und Verkaufsmuster für den Verkauf gezillmerter Tarife stützen.
Wo kein Risiko ist, gibt es auch keinen Spaß – das ist ein mögliches Erklärungsmuster dafür, dass die Branche an der Zillmerung festhält. Dass es anders geht, beweisen wenige Anbieter mit sog. ungezillmerten Tarifen. Das sind solche, bei denen die Vertragskosten nicht weitgehend vorab dem Vertrag belastet werden, sondern Jahr für Jahr entsprechend der Laufzeit abgezogen werden. Zur absoluten Höhe der Vertragskosten ist dadurch noch nichts gesagt. Das ist ein anderes Thema. Ungezillmerte Tarife lassen alle Beteiligten jedoch besser schlafen...
Was war geschehen ?
Eine Arbeitnehmerin stellte nach ihrem Ausscheiden aus dem Betrieb
Ansprüche an ihren ehemaligen Arbeitgeber. Dieser hatte im Wege der
Entgeltumwandlung einen Teil des Gehaltes an eine Versorgungskasse
überwiesen, welche ihrerseits einen
Lebensversicherungs-Rückdeckungsvertrag für die Leistungsansprüche bei
einem Lebensversicherungsunternehmen abgeschlossen hatte.
Beim Ausscheiden aus dem Betrieb stand ein Versicherungswert zur
Verfügung, der nur ca. 10 % der bis dahin geleisteten Beiträge
ausmachte. Begründet war dies in dem Umstand, dass ein sogenannter
gezillmerter Tarif für die Versicherung unterlegt wurde, bei dem ein
Großteil der ersten drei Jahresbeiträge für die Bezahlung der
Abschlusskosten verrechnet wurde, ohne dass dadurch ein nennenswertes
Deckungskapital für die Frau aufgebaut wurde.
Das Landesarbeitsgericht in München hat die
Entgeltumwandlungsvereinbarung zwischen den Parteien als
rechtsunwirksam eingestuft und den Arbeitgeber zur Zahlung des
Differenzbetrages aus eingezahlten Beiträgen und Versicherungswert zum
Zeitpunkt der Vertragsstilllegung zuzüglich Zinsen verurteilt. Der
Arbeitgeber stellte daraufhin Revisionsantrag vor dem
Bundesarbeitsgericht in Erfurt und zog seinen Antrag vor einer
Entscheidung im Februar 2009 wieder zurück.
Ein Urteil in München – na und ?
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts aus 2007 betrifft einen
Einzelfall, der wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung zur Revision
zugelassen wurde. Vorübergehend war die Revision in Erfurt anhängig und
wurde sodann zurückgezogen – ohne publikumsrelevante Begründung.
Man könnte deswegen mit einem Hinweis zur Tagesordnung übergehen,
wonach außer Spesen ja nichts gewesen sei – sieht man von rund 6000 €
Ausgleichszahlung durch den Arbeitgeber ab. Die Begründung für das
Urteil indessen ist selten eingängig. Demnach war die rechtsunwirksame
Vereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung gleich mehrfach löchrig:
Viele Gründe und alle einsichtig
1) Zillmerung ist per se schädlich
Das Gericht sieht die bloße Verwendung eines gezillmerten Tarifes als
hinreichenden Grund für die Unrechtmäßigkeit. Nach dem Gesetz zur
Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (sog.
Betriebsrentengesetz – BetrAVG) muss eine Wertgleichheit zwischen
eingezahltem Beitrag und jederzeitiger Versorgungsanwartschaft gegeben
sein. Der Begriff der Wertgleichheit wird dabei nicht detailliert
festgelegt – womöglich in Würdigung der Tatsache, dass bei einem
Versicherungsvertrag eben Abschlusskosten anfallen, die irgendwie durch
die Beiträge gedeckt werden müssen. Immerhin hat das Gericht dargelegt,
dass eine Kostenverteilung auf einen Zeitrahmen, welcher „ etwa zehn
Jahre“ unterschreitet, dem Erfordernis der Wertgleichheit nicht genügt.
2) Durchführungsweg ist unerheblich
Obwohl im vorliegenden Fall ein Durchführungsweg für die betriebliche
Altersversorgung gewählt wurde, bei dem der Arbeitgeber nicht von sich
aus eine Leistungszusage gemacht hat, sondern einen indirekten Weg über
Versorgungskasse und Lebensversicherungsunternehmen gewählt hat, ist
dies letztlich unbeachtlich. Die Rolle des Arbeitgebers kann auch in
diesem Sonderfall nicht auf diejenige eines Boten oder einer
Zahlstation reduziert werden. Der Arbeitgeber steht vielmehr mit Blick
auf das Betriebsrentengesetz in einer vom Durchführungsweg unabhängigen
Haftung bezogen auf die Wertgleichheit.
3) Verstoß gegen Treu und Glauben
Die Kammer sah es als erwiesen an, dass die dem Verfahren zugrunde
liegende Vergütungsvereinbarung zur Entgeltumwandlung die
Arbeitnehmerin unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist. Das
durch die Zillmerung verringerte Deckungskapital im
Rückversicherungsvertrag für die Klägerin wurde als „essenziell
gemindert“ erachtet. Die im Betriebsrentengesetz enthaltene
Unabdingbarkeitsvorschrift verbietet einen Verfahrensgang, bei dem das
Prinzip der Wertgleichheit verletzt wird.
4) Verstoß gegen den Grundgedanken der verbesserten Portabilität
Der wiederum im Betriebsrentengesetz enthaltene Grundsatz, wonach ein
Arbeitnehmer seine bei verschiedenen Arbeitgebern erworbenen
Betriebsrentenansprüche in einem Altersvorsorgekonto zusammenfassen
können soll, wird durch die Zillmerung der
Rückdeckungslebensversicherung unterlaufen. Nur wenn ein Arbeitnehmer
sehr langfristig bei einem Arbeitgeber verbleibt oder wechselnde
Arbeitgeber den Vertrag bei demselben Versorgungsträger unterhalten,
kann vermieden werden, dass ein Arbeitnehmer bei einem
Arbeitgeberwechsel praktisch wieder bei Null anfängt. Die
Arbeitswirklichkeit ist aber von Wechsel geprägt. Die Richter sehen im
Betriebsrentengesetz dem Grunde nach auch einen Anreiz zum Einstieg in
die betriebliche Altersversorgung und in dessen Ausgestaltung durch die
Übertragungsregelungen die Möglichkeit zur Zusammenfassung
verschiedener Betriebsrentenansprüche.
5) Verstoß gegen neuere Rechtsprechung zu unverhältnismäßigen Rückkaufswerten bei vorzeitiger Kündigung
Hiernach ist es auszuschließen, dass hohe Abschlusskosten in den ersten
Jahren so mit den Beiträgen verrechnet werden, dass der Rückkaufswert
unverhältnismäßig gering ausfällt oder gar gegen Null geht. Die Kammer
sieht im vorliegenden Fall einen Verstoß gegen die von
Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze
aus 2005 bzw. 2006. Insbesondere vertritt sie die Ansicht, dass die
genannten Grundsätze erst recht und angepasst für die durch das
Betriebsrentengesetz gesondert geschützte Situation gelten müssen und
verneint auch aus diesem Grund die rechtliche Zulässigkeit von
gezillmerten Tarifen in diesem Rahmen.
No risk - no fun
Die Zurücknahme des Revisionsantrages 3 AZR 376/07 zum Berufungsurteil
4 Sa 1152/06 macht dieses rechtskräftig. Eine abschließende Einordnung
der Zulässigkeit von gezillmerten Tarifen bei arbeitnehmerfinanzierten
Durchführungswegen zur betrieblichen Altersversorgung durch das
Bundesarbeitsgericht steht noch aus. Gleichwohl sind die dargelegten
Gründe der Berufungsinstanz zur Ablehnung gezillmerter Tarife
einsichtig. Über die Gründe der Zurücknahme des Revisionsantrages soll
hier nicht spekuliert werden. Es steht somit dahin, ob
Prozessmüdigkeit, Einsicht in die Gründe der Berufungsinstanz,
Vermeidung eines letztinstanzlichen Urteiles durch indirekt Beteiligte
oder andere Gründe dafür maßgeblich waren.
„Wie die Sache vor dem Bundesarbeitsgericht ausgehen wird, ist noch
offen“ erläutert Versicherungsberater und Rechtsanwalt Roland
Harstorff. Das Landgericht Köln (Landesarbeitsgericht Köln, Urt. vom
13.08.2008 - Az. 7 SA 454/08) hat in einem bestimmten Fall die
Zulässigkeit gezillmerter Tarife bei Entgeltumwandlung bejaht.: Die
Revision zum Bundesarbeitsgericht ist beantragt.
Arbeitgeber, die rechtssicher die betriebliche Altersversorgung angehen
wollen, sollten sich dabei nicht vorrangig auf bilanzielle Erwägungen
oder vermeintlich bewährte Erklärungs- und Verkaufsmuster für den
Verkauf gezillmerten Tarife stützen. Bis zu einem abschließenden Urteil
stehen die Chancen gut, dass Einzelfälle in Anlehnung an die Begründung
des Münchener Urteiles geregelt werden. Wie ein abschließendes Urteil
aussieht, ist indessen Spekulation. Der gesunde Menschenverstand lässt
zumindest annehmen, dass es nicht alle Gründe der Münchener Kammer in
Gänze verwirft. Die Branche schweigt weitgehend hierzu. Keine
Stellungnahmen sind der beste Garant für wenige Nachahmer. Die Rechnung
kann aufgehen.
Geht sie nicht auf, könnten Kopfschmerzen anstatt der Folgen von allen
Beteiligten nachgerade herbeigesehnt werden. Arbeitgeber,
Versicherungsgesellschaften und andere bAV-Anbieter sowie die
Vermittler gezillmerter Produkte stehen dann im Regen. Gegenseitige
Schuldzuweisungen und Haftungsansprüche könnten ganze Juristenjahrgänge
in Lohn und Brot führen.
Wo kein Risiko ist, gibt es auch keinen Spaß – das ist ein mögliches
Erklärungsmuster dafür, dass die Branche an der Zillmerung festhält.
Dass es anders geht, beweisen wenige Anbieter mit sog. ungezillmerten
Tarifen. Das sind solche, bei denen die Vertragskosten nicht weitgehend
vorab dem Vertrag belastet werden, sondern Jahr für Jahr entsprechend
der Laufzeit abgezogen werden. Zur absoluten Höhe der Vertragskosten
ist dadurch noch nichts gesagt. Das ist ein anderes Thema.
Ungezillmerte Tarife lassen alle Beteiligten jedoch besser schlafen..
VB Günther J. Brandt, Lennestadt