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Keine Entwarnung für Arbeitgeber

Haftungsrisiko droht bei arbeitnehmerfinanzierter und gezillmerter betrieblicher Altersversorgung

Durch die Rücknahme des Revisionsantrages vor dem Bundesarbeitsgericht wird das Berufungsurteil des Landesarbeitsgerichtes München (4 Sa 1152/06) vom 15. März 2007 rechtskräftig. Eine Gelegenheit zur letztinstanzlichen Klärung des Sachverhaltes ist damit verpasst. Die Rechtsunsicherheit wirkt fort und sollte von denen, die Verantwortung tragen, beachtet werden. Unüberlegte Entscheidungen bei Arbeitgebern zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) können zurückwirken und existenziell werden.

Arbeitgeber, die rechtssicher die betriebliche Altersversorgung angehen wollen, sollten sich dabei nicht vorrangig auf bilanzielle Erwägungen oder vermeintlich bewährte Erklärungs- und Verkaufsmuster für den Verkauf gezillmerter Tarife stützen.

Wo kein Risiko ist, gibt es auch keinen Spaß – das ist ein mögliches Erklärungsmuster dafür, dass die Branche an der Zillmerung festhält. Dass es anders geht, beweisen wenige Anbieter mit sog. ungezillmerten Tarifen. Das sind solche, bei denen die Vertragskosten nicht weitgehend vorab dem Vertrag belastet werden, sondern Jahr für Jahr entsprechend der Laufzeit abgezogen werden. Zur absoluten Höhe der Vertragskosten ist dadurch noch nichts gesagt. Das ist ein anderes Thema. Ungezillmerte Tarife lassen alle Beteiligten jedoch besser schlafen...

Was war geschehen ?

Eine Arbeitnehmerin stellte nach ihrem Ausscheiden aus dem Betrieb Ansprüche an ihren ehemaligen Arbeitgeber. Dieser hatte im Wege der Entgeltumwandlung einen Teil des Gehaltes an eine Versorgungskasse überwiesen, welche ihrerseits einen Lebensversicherungs-Rückdeckungsvertrag für die Leistungsansprüche bei einem Lebensversicherungsunternehmen abgeschlossen hatte.

Beim Ausscheiden aus dem Betrieb stand ein Versicherungswert zur Verfügung, der nur ca. 10 % der bis dahin geleisteten Beiträge ausmachte. Begründet war dies in dem Umstand, dass ein sogenannter gezillmerter Tarif für die Versicherung unterlegt wurde, bei dem ein Großteil der ersten drei Jahresbeiträge für die Bezahlung der Abschlusskosten verrechnet wurde, ohne dass dadurch ein nennenswertes Deckungskapital für die Frau aufgebaut wurde.

Das Landesarbeitsgericht in München hat die Entgeltumwandlungsvereinbarung zwischen den Parteien als rechtsunwirksam eingestuft und den Arbeitgeber zur Zahlung des Differenzbetrages aus eingezahlten Beiträgen und Versicherungswert zum Zeitpunkt der Vertragsstilllegung zuzüglich Zinsen verurteilt. Der Arbeitgeber stellte daraufhin Revisionsantrag vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt und zog seinen Antrag vor einer Entscheidung im Februar 2009 wieder zurück.


Ein Urteil in München – na und ?

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts aus 2007 betrifft einen Einzelfall, der wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung zur Revision zugelassen wurde. Vorübergehend war die Revision in Erfurt anhängig und wurde sodann zurückgezogen – ohne publikumsrelevante Begründung.

Man könnte deswegen mit einem Hinweis zur Tagesordnung übergehen, wonach außer Spesen ja nichts gewesen sei – sieht man von rund 6000 € Ausgleichszahlung durch den Arbeitgeber ab. Die Begründung für das Urteil indessen ist selten eingängig. Demnach war die rechtsunwirksame Vereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung gleich mehrfach löchrig:


Viele Gründe und alle einsichtig

1) Zillmerung ist per se schädlich
Das Gericht sieht die bloße Verwendung eines gezillmerten Tarifes als hinreichenden Grund für die Unrechtmäßigkeit. Nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (sog. Betriebsrentengesetz – BetrAVG) muss eine Wertgleichheit zwischen eingezahltem Beitrag und jederzeitiger Versorgungsanwartschaft gegeben sein. Der Begriff der Wertgleichheit wird dabei nicht detailliert festgelegt – womöglich in Würdigung der Tatsache, dass bei einem Versicherungsvertrag eben Abschlusskosten anfallen, die irgendwie durch die Beiträge gedeckt werden müssen. Immerhin hat das Gericht dargelegt, dass eine Kostenverteilung auf einen Zeitrahmen, welcher „ etwa zehn Jahre“ unterschreitet, dem Erfordernis der Wertgleichheit nicht genügt.

2) Durchführungsweg ist unerheblich
Obwohl im vorliegenden Fall ein Durchführungsweg für die betriebliche Altersversorgung gewählt wurde, bei dem der Arbeitgeber nicht von sich aus eine Leistungszusage gemacht hat, sondern einen indirekten Weg über Versorgungskasse und Lebensversicherungsunternehmen gewählt hat, ist dies letztlich unbeachtlich. Die Rolle des Arbeitgebers kann auch in diesem Sonderfall nicht auf diejenige eines Boten oder einer Zahlstation reduziert werden. Der Arbeitgeber steht vielmehr mit Blick auf das Betriebsrentengesetz in einer vom Durchführungsweg unabhängigen Haftung bezogen auf die Wertgleichheit.

3) Verstoß gegen Treu und Glauben
Die Kammer sah es als erwiesen an, dass die dem Verfahren zugrunde liegende Vergütungsvereinbarung zur Entgeltumwandlung die Arbeitnehmerin unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist. Das durch die Zillmerung verringerte Deckungskapital im Rückversicherungsvertrag für die Klägerin wurde als „essenziell gemindert“ erachtet. Die im Betriebsrentengesetz enthaltene Unabdingbarkeitsvorschrift verbietet einen Verfahrensgang, bei dem das Prinzip der Wertgleichheit verletzt wird.

4) Verstoß gegen den Grundgedanken der verbesserten Portabilität
Der wiederum im Betriebsrentengesetz enthaltene Grundsatz, wonach ein Arbeitnehmer seine bei verschiedenen Arbeitgebern erworbenen Betriebsrentenansprüche in einem Altersvorsorgekonto zusammenfassen können soll, wird durch die Zillmerung der Rückdeckungslebensversicherung unterlaufen. Nur wenn ein Arbeitnehmer sehr langfristig bei einem Arbeitgeber verbleibt oder wechselnde Arbeitgeber den Vertrag bei demselben Versorgungsträger unterhalten, kann vermieden werden, dass ein Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeberwechsel praktisch wieder bei Null anfängt. Die Arbeitswirklichkeit ist aber von Wechsel geprägt. Die Richter sehen im Betriebsrentengesetz dem Grunde nach auch einen Anreiz zum Einstieg in die betriebliche Altersversorgung und in dessen Ausgestaltung durch die Übertragungsregelungen die Möglichkeit zur Zusammenfassung verschiedener Betriebsrentenansprüche.

5) Verstoß gegen neuere Rechtsprechung zu unverhältnismäßigen Rückkaufswerten bei vorzeitiger Kündigung
Hiernach ist es auszuschließen, dass hohe Abschlusskosten in den ersten Jahren so mit den Beiträgen verrechnet werden, dass der Rückkaufswert unverhältnismäßig gering ausfällt oder gar gegen Null geht. Die Kammer sieht im vorliegenden Fall einen Verstoß gegen die von Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze aus 2005 bzw. 2006. Insbesondere vertritt sie die Ansicht, dass die genannten Grundsätze erst recht und angepasst für die durch das Betriebsrentengesetz gesondert geschützte Situation gelten müssen und verneint auch aus diesem Grund die rechtliche Zulässigkeit von gezillmerten Tarifen in diesem Rahmen.


No risk  - no fun

Die Zurücknahme des Revisionsantrages 3 AZR 376/07 zum Berufungsurteil 4 Sa 1152/06 macht dieses rechtskräftig. Eine abschließende Einordnung der Zulässigkeit von gezillmerten Tarifen bei arbeitnehmerfinanzierten Durchführungswegen zur betrieblichen Altersversorgung durch das Bundesarbeitsgericht steht noch aus. Gleichwohl sind die dargelegten Gründe der Berufungsinstanz zur Ablehnung gezillmerter Tarife einsichtig. Über die Gründe der Zurücknahme des Revisionsantrages soll hier nicht spekuliert werden. Es steht somit dahin, ob Prozessmüdigkeit, Einsicht in die Gründe der Berufungsinstanz, Vermeidung eines letztinstanzlichen Urteiles durch indirekt Beteiligte oder andere Gründe dafür maßgeblich waren.

„Wie die Sache vor dem Bundesarbeitsgericht ausgehen wird, ist noch offen“ erläutert Versicherungsberater und Rechtsanwalt Roland Harstorff. Das Landgericht Köln (Landesarbeitsgericht Köln, Urt. vom 13.08.2008 - Az. 7 SA 454/08) hat in einem bestimmten Fall die Zulässigkeit gezillmerter Tarife bei Entgeltumwandlung bejaht.: Die Revision zum Bundesarbeitsgericht ist beantragt.

Arbeitgeber, die rechtssicher die betriebliche Altersversorgung angehen wollen, sollten sich dabei nicht vorrangig auf bilanzielle Erwägungen oder vermeintlich bewährte Erklärungs- und Verkaufsmuster für den Verkauf gezillmerten Tarife stützen. Bis zu einem abschließenden Urteil stehen die Chancen gut, dass Einzelfälle in Anlehnung an die Begründung des Münchener Urteiles geregelt werden. Wie ein abschließendes Urteil aussieht, ist indessen Spekulation. Der gesunde Menschenverstand lässt zumindest annehmen, dass es nicht alle Gründe der Münchener Kammer in Gänze verwirft. Die Branche schweigt weitgehend hierzu. Keine Stellungnahmen sind der beste Garant für wenige Nachahmer. Die Rechnung kann aufgehen.

Geht sie nicht auf, könnten Kopfschmerzen anstatt der Folgen von allen Beteiligten nachgerade herbeigesehnt werden. Arbeitgeber, Versicherungsgesellschaften und andere bAV-Anbieter sowie die Vermittler gezillmerter Produkte stehen dann im Regen. Gegenseitige Schuldzuweisungen und Haftungsansprüche könnten ganze Juristenjahrgänge in Lohn und Brot führen.

Wo kein Risiko ist, gibt es auch keinen Spaß – das ist ein mögliches Erklärungsmuster dafür, dass die Branche an der Zillmerung festhält. Dass es anders geht, beweisen wenige Anbieter mit sog. ungezillmerten Tarifen. Das sind solche, bei denen die Vertragskosten nicht weitgehend vorab dem Vertrag belastet werden, sondern Jahr für Jahr entsprechend der Laufzeit abgezogen werden. Zur absoluten Höhe der Vertragskosten ist dadurch noch nichts gesagt. Das ist ein anderes Thema. Ungezillmerte Tarife lassen alle Beteiligten jedoch besser schlafen..


VB Günther J. Brandt,  Lennestadt