Neues Urteil vom Bundesfinanzhof erleichtert Zuwendung an Arbeitnehmer
Viele Unternehmen haben für Ihre Arbeitnehmer eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen. Dabei war immer zu unterscheiden, ob dem Arbeitnehmer ein Direktanspruch eingeräumt wird oder nicht.
Beim Direktanspruch hatte der Arbeitnehmer einen direkten Leistungsanspruch aus der Unfallversicherung gegenüber dem Versicherungsunternehmen. Die Beitragsleistung des Arbeitgebers war beim Arbeitnehmer steuerpflichtiges Einkommen. In der Vergangenheit erfolgte deshalb für diesen Beitragsanteil zumeist die Pauschalbesteuerung. Bei einer so versteuerten Unfallversicherung sollten die Leistungen aus der Unfallversicherung dem Arbeitnehmer steuerfrei zufließen.
Soweit kein Direktanspruch vereinbart war, blieb die Beitragszahlung
des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer steuerneutral. Dafür musste der
Arbeitnehmer dann die erhaltene Leistung aus der Unfallversicherung
voll besteuern. So war jedenfalls die herkömmliche Auffassung. Der
Bundesfinanzhof hat nun in seinem Urteil vom 11.12.2008 (Az. VI R 9/05)
klar gestellt, dass nach einem Unfall nicht die Leistung der
Unfallversicherung zu versteuern ist, sondern nur die Beiträge, die der
Arbeitnehmer seit Beginn der Unfallversicherung für den Arbeitnehmer
für die Unfallversicherung aufgewendet hat.
Industrie- und Gewerbebetriebe sollten nun prüfen und sich beraten
lassen, ob der Verzicht auf den Direktanspruch in der
Gruppen-Unfallversicherung zur Verwaltungserleichterung führt, weil die
Besteuerung der laufenden Beiträge beim Arbeitnehmer entfallen könnte.
Dafür wäre im Leistungsfall eine einmalige – nachträgliche –
Besteuerung der Beiträge vorzunehmen.
Von Rüdiger Falken, Versicherungsberater in Hamburg