Haftungsrisiko droht bei arbeitnehmerfinanzierter und gezillmerter betrieblicher Altersversorgung
Durch die Rücknahme des Revisionsantrages vor dem Bundesarbeitsgericht wird das Berufungsurteil des Landesarbeitsgerichtes München (4 Sa 1152/06) vom 15. März 2007 rechtskräftig. Eine Gelegenheit zur letztinstanzlichen Klärung des Sachverhaltes ist damit verpasst. Die Rechtsunsicherheit wirkt fort und sollte von denen, die Verantwortung tragen, beachtet werden. Unüberlegte Entscheidungen bei Arbeitgebern zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) können zurückwirken und existenziell werden.
Arbeitgeber, die rechtssicher die betriebliche Altersversorgung angehen wollen, sollten sich dabei nicht vorrangig auf bilanzielle Erwägungen oder vermeintlich bewährte Erklärungs- und Verkaufsmuster für den Verkauf gezillmerter Tarife stützen.
Wo kein Risiko ist, gibt es auch keinen Spaß – das ist ein mögliches Erklärungsmuster dafür, dass die Branche an der Zillmerung festhält. Dass es anders geht, beweisen wenige Anbieter mit sog. ungezillmerten Tarifen. Das sind solche, bei denen die Vertragskosten nicht weitgehend vorab dem Vertrag belastet werden, sondern Jahr für Jahr entsprechend der Laufzeit abgezogen werden. Zur absoluten Höhe der Vertragskosten ist dadurch noch nichts gesagt. Das ist ein anderes Thema. Ungezillmerte Tarife lassen alle Beteiligten jedoch besser schlafen...